Steuern beim Investieren: Was Unternehmer vor
größeren Anschaffungen prüfen sollten
Investitionen, Abschreibungen, Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen,
Finanzierung und steuerliche Auswirkungen
Unter einer Investition ist allgemein die Anschaffung und/oder Herstellung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen für das Unternehmen zu verstehen, die längerfristig Finanzmittel binden. Vereinfacht gesagt, führen Investitionen zu signifikanten Ausgaben in der Gegenwart. Der wirtschaftliche Nutzen aus der Anschaffung realisiert sich jedoch erst in der Zukunft.
Wie sind Investitionen grundsätzlich ertragsteuerlich zu behandeln?
Für buchführungs- und bilanzierungspflichtige Unternehmen bestimmt § 247 Abs. 2 HGB, dass im Anlagevermögen Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Wie eingangs ausgeführt, zeichnen sich Investitionen, anders als bspw. Vorräte, dadurch aus, dass sie dem Unternehmen langfristig dienen sollen. Sie gehören damit zum Anlagevermögen.
Vermögensgegenstände sind nach § 253 Abs. 1 HGB grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Für die Steuerbilanz und damit die Gewinnermittlung gilt dies entsprechend (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und § 6 EStG). Im Steuerrecht spricht man anstatt von Abschreibungen von Absetzungen für Abnutzung („AfA“).
Praktisch bedeutet das, dass die durchaus signifikanten Investitionskosten im Jahr der Anschaffung nicht oder nur in Höhe der zeitanteilig auf das Anschaffungsjahr entfallenden Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können. Das Unternehmen hat somit in der Regel signifikante Zahlungsabgänge, ohne dass eine unmittelbare steuerliche Entlastung im Investitionsjahr entgegensteht.
Zur Investitionsplanung gehört somit die zutreffende Berücksichtigung der Abschreibungen und der damit der erst periodisch in der Zukunft eintretenden Steuerentlastungen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten hierbei nicht nur für bilanzierende Steuerpflichtige, sondern auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben („EÜR“) - bspw. Kleingewerbetreibende und Freiberufler - ermitteln (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG).
Für welche Vermögensgegenstände können Abschreibungen angesetzt werden?
Grundsätzlich gilt, dass Abschreibungen nur für abnutzbare Vermögensgegenstände angesetzt werden können. Das heißt, der angeschaffte Vermögensgegenstand muss einer technischen und/oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen.
Grundstücke sind hierbei, im Gegensatz zu Gebäuden, nicht-abnutzbare Vermögensgegenstände. Beim Immobilienkauf wirkt sich der auf das Grundstück entfallende Kaufpreis daher erst bei Entnahme oder Veräußerung des Grundstücks steuerlich aus. Jährliche Abschreibungen können nur für das Gebäude und die ggf. miterworbenen weiteren Vermögensgegenstände (Betriebsvorrichtungen, Zubehör usw.) geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem
Urteil aus 2015 [BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14, DStR 2016, 33.]
entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und
Gebäude in der Berechnung der AfA (Abschreibung) auf das Gebäude zu
Grunde zu legen ist, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde
sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Daher ist bei jedem Immobilienkaufvertrag dringend zu empfehlen, bereits im notariellem Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung zu vereinbaren. Andernfalls läuft man Gefahr, die Aufteilung des Kaufpreises auf das Grundstück einerseits sowie das Gebäude und die weiteren Vermögensgegenstände andererseits mit der Finanzverwaltung diskutieren zu müssen. Hierdurch besteht das Risiko, dass geplantes Abschreibungspotential nachträglich verloren geht.
In welcher Höhe können Abschreibungen angesetzt werden?
Abschreibungen können also nur für abnutzbare Vermögensgegenstände angesetzt werden. Stellt sich nun die Frage, in welcher Höhe jedes Jahr Abschreibungen angesetzt werden können.
Grundsätzlich gilt im deutschen Steuerrecht, dass Vermögensgegenstände linear abzuschreiben sind (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Abschreibung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands (§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG).
Die jährliche Abschreibung entspricht dann grundsätzlich den Anschaffungs- und Herstellungskosten geteilt durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für jeden Vermögensgegenstand gesondert zu ermitteln. Die Finanzverwaltung gibt hierzu regelmäßig sogenannte AfA-Tabellen heraus, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für verschiedenste Vermögensgegenstände enthalten. Eine Verpflichtung die Werte aus den AfA-Tabellen zu verwenden gibt es nicht, allerdings sind die Abschreibungen bei Verwendung der AfA-Tabellen grundsätzlich weniger streitanfällig.
Die Politik nutzt die steuerlichen Abschreibungsregelungen darüber hinaus auch für wirtschaftsfördernde Maßnahmen. So kann beispielsweise bei beweglichen Vermögensgegenständen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, die degressive Abschreibung angewendet werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Hierdurch ergibt sich regelmäßig in der Anfangsphase eine höhere Abschreibung ggü. der linearen Abschreibung. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig und sinnvoll, sobald sich hierdurch in der Zukunft höhere jährliche Abschreibungen ergeben (§ 7 Abs. 3 EStG).
Darüber gibt es weitere Sonderregelungen bspw. für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG).
Für Gebäude sind die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG). Allerdings gibt es gerade für Gebäude eine Vielzahl von Sonderregelungen, die beim Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können und in der Regel als Investitionsförderung gedacht sind. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.
Investitionen und Finanzierung bzw. Liquidität
Wie bereits ausgeführt, zeichnen sich Investitionen dadurch aus, dass am Anfang vergleichsweise hohe Kosten anfallen (Anschaffungs- und Herstellungskosten), die sich erst über mehrere Jahre wirtschaftlich amortisieren. Mit der Frage der Investition stellt sich daher auch unmittelbar die Frage der Finanzierung oder Liquidität.
Steht die Liquidität aktuell nicht zur Verfügung, wird in der Regel eine Kreditanfrage bei der Hausbank gestellt. Die anfallenden Zinsen für die Refinanzierung sind grundsätzlich Betriebsausgaben und damit steuerlich abzugsfähig. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Anschaffung genutzt wird, um steuerfreie Einnahmen zu generieren (§ 3c EStG).
Daneben gibt es aber auch die Fälle, dass in einem Jahr gute Gewinne erwirtschaftet wurden, die für eine Investition im Folgejahr genutzt werden sollen oder es wurde ein Vermögensgegenstand veräußert und es ist eine Ersatzanschaffung geplant oder erfolgt.
Bei den Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft und Gewerbesteuer) handelt es sich um Jahressteuern. Das heißt, grundsätzlich wird der gute Gewinn im aktuellen Jahr voll besteuert und mindert damit die Liquidität für die geplante Investition im nächsten Jahr oder die bereits erfolgte Ersatzinvestition. Das Ergebnis ist betriebswirtschaftlich und wirtschaftspolitisch nicht optimal, da die anfallenden Steuern die Investitionskraft des Unternehmens schwächen.
Investitionen sind jedoch für Unternehmen und letztendlich die Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Steuerbelastung heute zu mindern und auf andere Investitionen zu übertragen, um so das beschriebene Problem zu entschärfen.
Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
Eine Möglichkeit für kleinere und mittlerer Betriebe ist der sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
Nach § 7g Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).
Der Investitionsabzugsbetrag mindert somit im Jahr der Bildung den steuerpflichtigen Gewinn, sodass weniger Steuern zu zahlen sind und somit mehr Liquidität für die künftige Anschaffung zur Verfügung steht.
Im Gegenzug werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vermögensgegenstands und somit die zukünftigen Abschreibungen gemindert (§ 7 Abs. 2 EStG). Aus Liquiditäts- und Investitionssicht ist eine Steuerentlastung heute dennoch in der Regel besser, als eine Steuerentlastung morgen. Der Effekt ist natürlich bei der Planung zu berücksichtigen.
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG)
Von der Wirkung sowie dem Sinn und Zweck ähnlich ist die Möglichkeit stille Reserven, die bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstands realisiert werden, nach § 6b EStG auf eine Ersatzanschaffung zu übertragen.
§ 6b EStG findet insbesondere bei Immobilien Anwendung, da der Anwendungsbereich grundsätzlich auf Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude und Binnenschiffe begrenzt ist (§ 6b Abs. 1 EStG). Darüber hinaus ist § 6b EStG aber auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH-Anteile) grundsätzlich anwendbar (§ 6b Abs. 10 EStG).
Vom Grundsatz her wird der Gewinn aus der Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsguts nicht besteuert. Dafür werden in gleicher Höhe die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzvermögensgegenstands und somit die zukünftigen Abschreibungen gemindert.
Die Besteuerung der stillen Reserven wird so in die Zukunft verschoben, um die Liquidität für die Investition zu schonen (Periodenverschiebung).
Fazit
Investitionen sind für Unternehmen unverzichtbar. Der Investitionsbedarf hängt unter anderem vom Unternehmen, dem Geschäftsmodell, der Geschäftsstrategie und der jeweiligen Situation ab. Da Investitionen in der Regel zunächst vergleichsweise hohe Kosten verursachen, die sich erst über einen längeren Zeitraum amortisieren, sind Investitionen abhängig von der Größe sorgfältig zu planen. Neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie den erwarteten Einnahmen, sind auch die ansetzbaren Abschreibungen und anfallenden Steuern bzw. die periodisch entstehenden Steuerentlastungen in die Betrachtung einzubeziehen.
Da Investitionen nicht nur für das einzelne Unternehmen, sondern für die gesamte Wirtschaft wichtig sind, sind im deutschen Steuerrecht verschiedene Vorschriften zur Investitionsförderung enthalten bzw. werden bei Bedarf neue verabschiedet. Sprechen Sie hierzu ihren Steuerberater an.
Bei den Fachinformationen handelt es sich um allgemeine Informationen zu ausgewählten steuerlichen Themen und keine Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.