Liquidität beginnt nicht auf dem Konto - sondern in der Steuerstrategie
Liquidität ist die Fähigkeit des Unternehmers Forderungen in voller Höhe zu bezahlen. Können Forderungen bei Fälligkeit nicht in voller Höhe bezahlt werden, führt das Zahlungsschwierigkeiten und ggf. sogar zur Insolvenz. Zu den Forderungen an einen Unternehmer gehören ebenso Steuerforderungen. Unternehmer und Unternehmen nehmen am Wirtschaftsleben teil und unterliegen mit Ihren Umsätzen und Gewinnen der Steuerpflicht für verschiedene Steuerarten. Typischerweise unterliegt ein Unternehmer oder ein Unternehmen der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz, nach dem Gewerbesteuergesetz und je nach Rechtsform dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz. Hinzu können weitere Steuer- und Abzugsverpflichtungen (bspw. Lohn- und Kapitalertragsteuer) kommen.
Beispiel zur Veranschaulichung
Zur Veranschaulichung betrachten wir das Beispiel eines Einzelunternehmers ("EU") der sich im Januar 2026 mit einer gewerblichen Dienstleistung selbstständig gemacht hat. In einer vereinfachten Betrachtung fällt auf die Nettoeinnahmen des EU 19% Umsatzsteuer und ca. 30 % Einkommen- und Gewerbesteuer an. Anders ausgedrückt, knapp die Hälfte der Nettoeinnahmen sind als Steuern an den Fiskus abzuführen.
Sowohl die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer entstehen jeweils mit Ablauf des Voranmeldungs-, Erhebungs- oder Veranlagungszeitraums. Aber wann sind die Steuern fällig und belasten die Liquidität?
Für den EU ist Voranmeldungszeitraum in der Regel das Quartal. Erhebungs- und Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Die erste fällig werdende Steuer ist somit die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraum abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlung auch zu diesem Tag fällig. In unserem Beispiel hat der EU am 10. April 2026 die Umsatzsteuer für seine Umsätze im 1. Quartal 2026 zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt sollten daher 19% der erzielten Netto-Einnahmen als Liquidität zur Verfügung stehen.
Bei den Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaft- sowie Gewerbesteuer) entsteht die Steuer in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, d. h., in unserem Beispiel mit Ablauf des 31.12.2026. Fällig sind die Steuern aber erst wenn sie durch Bescheid festgesetzt und fällig gestellt wurden. Die Erklärungsfrist ist grundsätzlich der 31.07. für nicht beratene Fälle. Zusätzlich benötigt das Finanzamt noch Bearbeitungszeit. So kann es schnell passieren, dass unser EU ggf. erst im Herbst 2027 ca. 30 % Einkommen- und Gewerbesteuer auf seinen Gewinn aus 2026 zu zahlen hat.
An dem Beispiel ist erkennbar, dass der EU über einen längeren Zeitraum die Steuerbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer für 2026 einplanen muss, um die notwendige Liquidität bei Fälligkeit zur Verfügung zu haben. Typischerweise wird das Finanzamt daher quartalsweise Steuervorauszahlungen festsetzen, sodass der EU bereits in 2026 quartalsweise jeweils ein Viertel der erwarteten Steuern vorauszuzahlen hat. Im Gründungsjahr beruhen die Steuervorauszahlungen auf den Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. In den Folgejahren werden die quartalsweisen Vorauszahlungen typischerweise mit einem Viertel der Steuer aus dem Vorjahr festgesetzt.
Rücklagen für Steuerzahlungen / Liquiditätsanlage
In unserem Beispiel war bereits erkennbar, dass Steuerzahlungen substanzielle Forderungen darstellen. Unser EU musste bereits im Januar 2026 einplanen, dass er ca. 49% seiner Nettoinnahmen früher oder später als Steuern abführen muss. Andernfalls führt eine Steuerforderung schnell zu Zahlungsschwierigkeiten und im schlimmsten Fall zur Insolvenz. Die notwendige Liquidität ist daher rechtzeitig einzuplanen und bereitzustellen.
Im einfachsten Fall bleibt das Geld auf dem Geschäftskonto bei niedriger oder keiner Verzinsung liegen, was betriebswirtschaftlich nicht optimal ist. Bei einer entsprechenden Liquiditätsplanung kann die vereinnahmte Liquidität bis zur Fälligkeit der Steuern ggf. gewinnbringender angelegt werden. Volatile Anlagen sind hier naturgemäß eher ungeeignet. Eine Aktie, die über einen längeren Betrachtungszeitraum voraussichtlich eine gute Rendite bringt, kann ggf. einen ungünstigen Kurs haben, wenn die Steuern fällig werden. Dann würde bei Liquidierung der Aktie ein Kapitalverlust realisiert. Dennoch gibt es verschiedene Kapitalanlagen, die auch über einen kürzeren Betrachtungshorizont eine bessere Rendite liefern können und planbar sind (bspw. Festgeld).
Ist die Nicht-Abgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen oder -anmeldung eine Maßnahme bei Liquiditätsengpässen?
Die Nicht-Abgabe oder verspätete Abgabe ist keine empfehlenswerte Methode, um Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Grundsätzlich ist davon abzuraten, den Fiskus als unfreiwilligen Darlehensgeber einzusetzen. Die verspätete Abgabe führt schnell zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Schätzungsbescheiden. Die Finanzverwaltung schätzt die Steuer hierbei regelmäßig eher großzügig zu Gunsten der Staatskasse, sodass die Nicht-Abgabe oder verspätete Abgabe die Liquiditätsschwierigkeiten in der Regel nur verschärft. Bei Nicht-Zahlung werden Säumniszuschläge und ggf. auch Zinsen nach § 233a AO fällig.
Das Finanzamt wird im Zweifel auch ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Unternehmens die rechtlich zulässigen Mittel der Forderungseintreibung anwenden. Ein Geschäftskonto ist in solchen Fällen schnell gepfändet und eine unternehmerische Tätigkeit mit gesperrtem Geschäftskonto oft schwierig.
Wie wird aus den vorstehenden Ausführungen jetzt eine Steuerstrategie?
Die unternehmerische Tätigkeit ist grundsätzlich mit verschiedensten Steuer- und damit Erklärungspflichten verbunden. Der Zeitraum zwischen Entstehung und Fälligkeit kann hierbei Spielraum für vorübergehende Liquiditätsanlagen bieten. Die Nicht-Einplanung von Steuerzahlungen schnell zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz führen.
Grundsätzlich ist es daher notwendig zu wissen, welche Steuern anfallen, in welcher Höhe und wann. Gerade bei Neugründungen kann hier nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Eine fachkundige Beratung ist dringend zu empfehlen. Neben der fristgerechten Abgabe von ordnungsgemäßen Steuererklärungen- und -anmeldungen sollte auch bei erfahrenen Unternehmern und Unternehmen eine Steuer- und korrespondierende Liquiditätsplanung zur Steuerstrategie gehören.
Die Buchhaltung ist hier nicht nur gesetzlich geforderte Notwendigkeit, sondern auch Grundlage für die verschiedenen Steuererklärungen und -anmeldungen sowie die ideale Ausgangsbasis für Unternehmenssteuerung und -planung.
Welche Einflussmöglichkeiten habe ich auf meine Steuerzahlungen?
Habe ich meine Steuerzahlungen einmal geplant, stellt sich die Frage, inwieweit der Unternehmer auf die Steuerzahlungen und damit die Liquidität Einfluss nehmen kann.
Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen
Wurde das steuerliche Ergebnis im Gründungsjahr zu hoch geschätzt oder läuft das aktuelle Wirtschaftsjahr schlechter als das Vorjahr, können die Steuervorauszahlungen schnell die Liquidität belasten, die eventuell an anderer Stelle dringender benötigt würde.
In diesem Fall empfiehlt sich ein Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen. Sofern man dem Finanzamt nachvollziehbar begründet, weshalb die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht mehr zur aktuellen wirtschaftlichen Situation passt, kann so eine Anpassung der Vorauszahlungen bewirkt und unterjährig zusätzliche Liquidität geschaffen werden. Im umgekehrten Fall sollte daran gedacht werden, zusätzliche Rücklagen für Steuerzahlungen einzuplanen.
Ist- anstatt Soll-Versteuerung bei der Umsatzsteuer
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Unternehmer auf Antrag von der Soll- zur Ist-Besteuerung wechseln. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst entsteht, wenn die Rechnung bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Rechnung gestellt wurde. Die Ist-Besteuerung führt also zu einem echten Liquiditätsvorteil, insbesondere wenn zwischen Rechnungsstellung und -zahlung einige Tage vergehen können.
Planung wirtschaftlich notwendiger Ausgaben und Aufwendungen / Investitionsabzugsbeträge
Da Steuern immer zeitraumbezogen festgesetzt werden, kann es durchaus sinnvoll sein, sowieso anfallende Betriebsausgaben vorzuziehen (bspw. Dezember statt Januar).
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bspw. mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ein Instrument geschaffen, um Liquidität für geplante Anschaffungen freizuhalten. So können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Der Ansatz des Investitionsabzugsbetrages führt somit im Ansatzjahr zu einer Reduzierung der Steuerlast und damit zu freier Liquidität, die für die wirtschaftlich sinnvolle Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern genutzt werden kann.
Fazit
Steuern gehören zum Unternehmertum dazu, da Unternehmer und Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit zum Steueraufkommen beizutragen haben.
Zur Steuerstrategie sollte eine vorausschauende und solide Steuerplanung gehören, da bis zur Fälligkeit von Steuern Liquidität bei sorgfältiger Planung gewinnbringend angelegt werden kann und ungeplante Steuerforderungen schnell zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz führen können.
Ebenso sollte zur Steuerstrategie die fristgerechte und vollständige Abgabe von Steuererklärungen und -anmeldungen gehören, da andernfalls die Liquidität schnell durch Steuerschätzungen und steuerliche Nebenleistungen (Verspätungs- und Säumniszuschläge usw.) unangemessen belastet wird.
Grundlage sowohl für die Planung als auch die Erklärungspflichten ist eine laufend ordnungsgemäß geführte Buchführung. Sowohl bei grundsätzlichen Fragen als auch bei der Durchführung steht Ihnen Ihr Steuerberater als kompetenter Partner gerne zur Seite.
Bei den Fachinformationen handelt es sich um allgemeine Informationen zu ausgewählten steuerlichen Themen und keine Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.